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BGH, Urteil vom 15.02.2024 - VII ZR 42/22 - 

Wann sind Vertragsstrafenregelungen unwirksam?

Sachverhalt:

Ein Auftraggeber (AG) beauftragte einen Auftragnehmer (AN) mit einem Einheitspreisvertrag betreffend die Erschließung von Hausanschlüssen mit Glasfaserkabeln. Eine Vertragsfrist in Form einer Fertigstellungsfrist wurde vereinbart.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des AG war eine Vertragsstrafenregelung enthalten, wonach der AN bei schuldhafter Überschreitung der Fertigstellungsfrist für jeden Tag des Verzugs 0,2 %, höchstens jedoch 5 % der im Auftragsschreiben genannten Nettoauftragssumme zu zahlen hat. Unstreitig stellte der AN die Arbeiten erst ca. 8 Monate nach dem vereinbarten Fertigstellungstermin fertig und legte eine Schlussrechnung über gut 5.000.000,00 € netto. Der AG zahlte die Werklohnforderung mit Ausnahme eines Betrages in Höhe von 5 %, den er als Vertragsstrafe geltend macht.

Der AN klagte gegen den AG auf Auszahlung des einbehaltenen „Vertragsstrafenanspruchs“. Er begründete dies damit, dass die Vertragsstrafenregelung, die vom AG vorgegeben worden war, unwirksam sei.

Fazit:

Eine Vielzahl von Vertragsstrafenregelungen in AGB ist unwirksam.

Es ist sehr schwer für den AG wirksame Vertragsstrafenregelungen in seine AGB einzubeziehen. Diese unterliegen nämlich der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB. Da es sich bei der Vertragsstrafe um einen pauschalierten Schadensersatzanspruch handelt sind strenge Anforderungen an die Wirksamkeit einer solchen Regelung von der Rechtsprechung erhoben worden. Die meisten Vertragsstrafenregelungen in AGB des AG halten einer Inhaltskontrolle nicht stand und sind dann unwirksam.

Insbesondere ist stets das Verbot der Überkompensation zu beachten. Der AG soll durch die „fiktive Vertragsstrafe“ finanziell nicht bessergestellt werden als ohne ein konkretes Schadensereignis. Die Geltendmachung eines konkreten Schadens bleibt ihm ja ohnehin unbenommen. Für den AN bedeutet dies, dass im Falle der Geltendmachung einer Vertragsstrafe durch den AG geprüft werden sollte,

  • ob überhaupt eine wirksame Vertragsfrist vereinbart wurde,
  • ob diese schuldhaft durch den AN überschritten wurde und insbesondere
  • ob die Vertragsstrafenregelung wirksam ist.

Wesentlich ist nach der vorliegenden Entscheidung des BGH, dass die Vertragsstrafe nicht höher als 5 % der Abrechnungssumme, mithin der tatsächlichen Vergütung liegen darf. Gerade bei Einheitspreisverträgen kann jedoch die Abrechnungssumme auch niedriger sein.

Bei einer AGB-rechtlichen-Prüfung wird gerade nicht der konkrete Sachverhalt zu Grunde gelegt. Vielmehr erfolgt eine abstrakte Prüfung mit der Konsequenz, dass sämtliche möglichen Konstellationen, also auch eine Verringerung der tatsächlichen Vergütungssumme/Abrechnungssumme gegenüber der Auftragssumme zu berücksichtigen ist und dann zur Unwirksamkeit der Vertragsstrafenregelung führt.

Wichtig ist, dass die Inhaltskontrolle im Rahmen der AGB-Prüfung nur dann stattfindet, wenn nicht über einzelne Regelungen zwischen den Parteien „verhandelt“ wurde. Wenn exemplarisch über die Details einer Vertragsstrafe im Rahmen der Vertragsgespräche verhandelt und dieses auch in dem Vertrag niedergelegt wird, ist der AN nicht mehr schutzwürdig und die zu seinen Gunsten erfolgende AGB-Kontrolle findet dann nicht statt.

Urteil:

Der AG unterliegt in dem Rechtsstreit.

In dieser Grundsatzentscheidung des BGH sieht dieser die Vertragsstrafenregelung insgesamt als unwirksam an gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Eine in den AGB des AG vereinbarte Vertragsstrafe darf eine Gesamthöhe von 5 % der Abrechnungssumme nicht überschreiten. Eine Vertragsstrafe von mehr als 5 % der Abrechnungssumme benachteiligt den AN unangemessen, weil dieser dann oft nicht nur seinen Gewinn verliert, sondern einen zusätzlichen spürbaren Nachteil erleidet.

Wenn wie vorliegend eine Klausel normiert, dass die Vertragsstrafe bis zu 5 % der ursprünglich vereinbarten Netto-Auftragssumme beträgt, kann die Vertragsstrafe die Grenze von 5 % der Abrechnungssumme überschreiten z.B. im Falle der Verringerung der tatsächlich ausgeführten Mengen. Bereits diese theoretische Möglichkeit führt zu einer Unwirksamkeit der Vertragsstrafenklausel.

Autor:
Rechtsanwalt Goetz Michaelis
Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht  
ANWALTSKANZLEI MICHAELIS, Werne
www.anwaltmichaelis.de

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